1. Anmeldung und Abschluss des Reisevertrages
2. Zahlung
3. Kontrolle der Reiseunterlagen
4. Preiserhöhungen
5. Leistungen
6. Leistungsstörungen / Mitwirkungspflicht des Reisenden
7. Abhilfe
8. Kündigung wegen höherer Gewalt
9. Vertragsübertragung auf einen Dritten
10. Umbuchung
11. Rücktritt durch den Reisenden
12. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
13. Haftungsbeschränkungen
14. Einreisebestimmungen
15. Rückbestätigung
16. Ausschlussfrist, Verjährung
17. Impfungen, Gesundheitshinweise
18. Sonstiges
19. Leistungs- und Erfüllungsort /Gerichtsstand
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1. Anmeldung und Abschluss des Reisevertrages
a) Durch die schriftliche oder telefonische Reiseanmeldung wird FTS der Abschluss eines Reisevertrages verbindlich angeboten. An die Reiseanmeldung ist der Reisende oder das vermittelnde Reisebüro bis zur Annahme durch FTS, jedoch längstens 14 Werktage seit dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung gebunden.
b) Mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch FTS kommt der Reisevertrag zu den hier aufgeführten Reisebedingungen zustande.
c) Weicht die schriftliche Auftragsbestätigung von der Anmeldung ab, so ist dies ein neues Angebot von FTS an den Reisenden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende entweder die Annahme erklärt oder - auch gegenüber Dritten- eine die Annahme dokumentierende Handlung (z.B. Zahlung) vornimmt. In diesem Fall verzichtet FTS auf den Zugang einer Annahmeerklärung.
d) Reisevermittler sind nicht bevollmächtigt oder beauftragt, mit Wirkung gegen FTS vom Reiseprospekt, den Allgemeinen Reisebedingungen oder der Auftragsbestätigung abweichende Zusicherungen zu geben, abändernde oder ergänzende Vereinbarungen zu treffen, Rücktrittserklärungen oder Mängelrügen entgegenzunehmen, sowie Entschädigungszahlungen zu Lasten von FTS zu leisten. § 91 Abs. 2 HGB wird hiermit abbedungen. Alle Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch FTS. |
2. Zahlung
a) Bei Vertragsabschluss, d.h. bei Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung, ist eine Anzahlung von 10 % des Reisepreises pro Reiseteilnehmer zu leisten. Vor Leistung der Anzahlung erhält der Reisende einen Sicherungsschein.
b) Der Sicherungsschein dient gem. § 651 k BGB zur Absicherung des gezahlten Reisepreises, soweit Reiseleistungen infolge Insolvenz des Reiseveranstalters ausfallen und notwendiger Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Insolvenz des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen.
c) Die Restzahlung wird fällig zum vereinbarten Termin, spätestens bei Aushändigung oder vor Übersendung der Reiseunterlagen. Ohne die Zahlung des vollständigen Reisepreises vor Reiseantritt durch den Reisenden besteht für den Reisenden kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch FTS. Erfolgt Zahlung nicht fristgerecht und auch nicht auf Mahnung seitens FTS, ist FTS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Rücktrittsgebühr nach den in Ziff. 11 niedergelegten Grundsätzen zu berechnen. |
3. Kontrolle der Reiseunterlagen
Der Reisende ist verpflichtet, bei Übergabe der Reiseunterlagen unmittelbar zu prüfen, ob diese vollständig und richtig (Name, Reisedaten, Reiseziel etc.) ausgestellt sind und bei fehlerhafter Ausstellung sofort gegenüber FTS zu reklamieren.
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4. Preiserhöhungen
FTS behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern: Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann FTS den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann FTS vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann FTS vom Reisenden verlangen.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren FTS gegenüber erhöht, kann FTS den Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufsetzen. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für FTS verteuert. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für FTS nicht vorhersehbar waren. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises FTS den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn FTS in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Reiseangebot anzubieten. Die vorgenannten Rechte muss der Reisende unverzüglich nach der Erklärung über die Preiserhöhung FTS gegenüber geltend machen.
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5. Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungsverpflichtungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Katalog oder Flyer. FTS ist berechtigt, aus wichtigen Gründen in der Auftragsbestätigung bezeichnete Leistungen nachträglich zu ändern. Die Änderungen dürfen den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen und müssen unter Berücksichtigung der Interessen von FTS für den Reisenden zumutbar sein. Flughafensteuern sind im Reisepreis nicht enthalten. Diese sind vom Reisenden selbst bei Abflug am jeweiligen Flughafen zu bezahlen. |
6. Leistungsstörungen / Mitwirkungspflicht des Reisenden
a) Bei Beschädigung oder Verlust von Gepäck hat der Reisende bei der Fluggesellschaft, die die Beförderung durchgeführt hat, sofort am Flughafen eine Schadensanzeige aufnehmen und einen Schadensbericht ausfüllen zu lassen. Diese ist notwendige Anspruchsvoraussetzung.
b) Bei Leistungsstörungen ist der Reisende verpflichtet, alles Zumutbare zur Behebung der Störung beizutragen und seinen Schaden gering zu halten. Er muss Beanstandungen unverzüglich FTS in Essen per Telefax +49 (0)201/8412121 oder Telefon +49 (0)201/ 841210 oder per Email unter
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mitteilen, damit vor Ort Abhilfe geschaffen werden kann. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht bewirkt, dass sämtliche Ansprüche des Reisenden auf Minderung und Schadensersatz entfallen. Sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertrag sind gegenüber FTS geltend zu machen. |
7. Abhilfe
Wird eine Leistung nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reisende nur gegenüber FTS Abhilfe verlangen. Er hat dafür FTS eine bestimmte angemessene Frist zu setzen. FTS ist berechtigt, als Abhilfe eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung zu erbringen. FTS kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. |
8. Kündigung wegen höherer Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer höherer Gewalt – wie z.B. Krieg, Aufruhr, Streik, Epidemien, Naturkatastrophen oder ähnlichem – erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können beide Vertragsparteien nach Maßgabe des § 651 j BGB kündigen. |
9. Vertragsübertragung auf einen Dritten
Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter an der Reise teilnimmt. Die Umbuchung eines Fluges auf einen Dritten ist nur möglich, sofern die Fluggesellschaft dieses akzeptiert. Die Umbuchungskosten werden in diesem Fall nach Aufwand in Rechnung gestellt. |
10. Umbuchung
Sollen auf Wunsch des Reisenden nach der Buchung Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes, des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen werden, so entstehen in der Regel die gleichen Kosten wie bei einem Rücktritt durch den Reisenden. (s. Ziff. 11). Bei anderweitigen, geringfügigen Änderungen berechnet FTS jedoch nur eine dem Aufwand angemessene Bearbeitungsgebühr
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11. Rücktritt durch den Reisenden
Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, ist FTS berechtigt,
- bis 30 Tage vor Abflug 20% des Reisepreises,
- bis 20 Tage vor Abflug 30% des Reisepreises,
- bis 10 Tage vor Abflug 50% des Reisepreises,
- bis 4 Tage vor Abflug 75% des Reisepreises,
- ab 3 Tage vor Abflug 90% des Reisepreises,
ohne Nachweis als pauschalierte Entschädigung fordern. Rücktritts- und Umbuchungsgebühren sind sofort fällig. Bei der pauschalierten Entschädigung sind die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und der durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich mögliche Erwerb berücksichtigt. Es bleibt dem Reisenden unbenommen, den Nachweis eines geringeren Schadens zu erbringen. FTS bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens gegen Nachweis vorbehalten. Die Rücktrittserklärung muss ausschließlich gegenüber FTS erfolgen. Maßgeblich für die Berechnung der Tage vor Abflug ist der Eingang der Rücktrittserklärung innerhalb der üblichen Geschäftszeiten bei FTS. Zur Vermeidung von Missverständnissen empfehlen wir die schriftliche Abgabe der Rücktrittserklärung.
Für Städtereisen mit HLX, Germanwings, Ryanair, Easyjet, Air Berlin, Lufthansa, British Airways, Iberia, Alitalia und CSA gelten gesonderte Stornobedingungen. Tritt der Reisende vom Vertrag über eine derartige Städtereise zurück, ist FTS berechtigt, 90 % des Reisepreises unabhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts als pauschalierte Entschädigung fordern. Es bleibt dem Reisenden unbenommen, den Nachweis eines geringeren Schadens zu erbringen. FTS empfiehlt daher den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
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12. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
FTS kann vor Antritt der Reise gegenüber dem Reisenden vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt einer Reise den Reisevertrag kündigen:
- ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise trotz Abmahnung nachhaltig stört oder sich vertragswidrig verhält. FTS behält den Anspruch auf den Reisepreis, wird aber dem Reisenden ersparte Aufwendungen unter Abzug der aufgewendeten Kosten erstatten.
- bis 2 Wochen vor Reiseantritt, wenn die in der Reiseausschreibung ausgewiesene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Der bereits gezahlte Reisepreis wird erstattet.
- bis 2 Wochen vor Reiseantritt, wenn bei Durchführung von Charterflügen durch FTS als ausführenden Luftfrachtführer das Buchungsaufkommen weniger als 70% der pro Charterflug angebotenen Sitzplatzkapazität beträgt. Der bereits gezahlte Reisepreis wird erstattet.
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13. Haftungsbeschränkungen
a) Die vertragliche Haftung von FTS für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist gem. § 651 h Abs. 1 BGB beschränkt auf den dreifachen Reisepreis, sofern ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit FTS für einem dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. FTS haftet grundsätzlich nicht für Fremdleistungen oder für fakultative Ausflüge.
b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, beruft sich FTS gegenüber dem Reisenden hierauf. Soweit FTS vertraglicher Luftfrachtführer ist, regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers.
c) Gegen FTS gerichtete Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung sind, soweit der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde, bei Personenschäden auf EUR 75.000,--, bei Sachschäden auf EUR 4.000,-- beschränkt. Übersteigt der 3-fache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung auf die Höhe des 3-fachen Reisepreises begrenzt. |
14. Einreisebestimmungen
Deutsche Staatsangehörige werden von FTS über die jeweiligen Pass-, Visa-, Impf- und Devisenbestimmungen unterrichtet, sind aber für deren Einhaltung selbst verantwortlich. FTS übernimmt für die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen durch den Reisenden keine Haftung. Ausländische Staatsangehörige müssen sich bei dem Konsulat des Einreiselandes über die für sie geltenden Bestimmungen vergewissern.
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15. Rückbestätigung
Der Reisende ist verpflichtet, seinen Rückflug spätestens 72 Stunden vor Rückflug bei der Fluggesellschaft rückzubestätigen und sich über den genauen Zeitpunkt des Rückfluges zu informieren. Das gleiche gilt für Weiterflüge bei Flugunterbrechungen von mehr als 72 Stunden. |
16. Ausschlussfrist, Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise kann der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise FTS gegenüber geltend machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. In seinem eigenen Interesse sollte der Reisende die Ansprüche schriftlich geltend machen. Die Ansprüche nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Finden zwischen FTS und dem Reisenden Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände statt, so ist die Verjährung gehemmt bis eine Seite die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. |
17. Impfungen, Gesundheitshinweise
Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.
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18. Sonstiges
a) Alle Angaben in unseren Katalogen, Flyern oder Webangeboten werden vorbehaltlich gesetzlicher oder behördlicher Genehmigung veröffentlicht. Einzelheiten dieser Kataloge, Flyer und Webangeboten entsprechen dem Stand bei Drucklegung.
b) Mit der Veröffentlichung neuer Prospekte, Flyer oder Webangeboten verlieren sämtliche vorhergehenden Prospekte, Flyer oder Webangeboten über gleich lautende Reiseziele ihre Gültigkeit.
c) Die Unwirksamkeit eines Teiles dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
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19. Leistungs- und Erfüllungsort /Gerichtsstand
Leistungs- und Erfüllungsort ist Essen. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegen oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist sowie für Passivprozesse, ist Essen
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Veranstalter:
FTS FLY & TRAVEL SERVICE GmbH
Wolfsbachweg 27, 45133 Essen
Telefon: 0201 / 841 21-0
Telefax: 0201 / 841 21-21
E-Mail:
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